Corona-Maßnahmen im Hotel Quellenhof in Grainau

Unter Beachtung der Vorgaben der Bundes-Notbremse und unter der weiteren Voraussetzung einer stabilen oder rückläufigen 7-Tages-Inzidenz von unter 100 im betreffenden Landkreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt gilt:

Ab dem Pfingstwochenende können Beherbergungsbetriebe (zB. Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen und Camping) auch für touristische Zwecke öffnen. Dabei ist eine Anreise in die Beherbergungsbetriebe schon am Freitag, den 21. Mai 2021, möglich.

Voraussetzung ist dabei ein vor maximal 24 Stunden vorgenommener negativer Corona-Test (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest unter Aufsicht) der Gäste bei Anreise sowie jeweils alle weiteren 48 Stunden.

In Gebieten mit einer Inzidenz < 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.

Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von Testpflichten nach den allgemein geltenden Grundsätzen ausgenommen. Im Übrigen richten sich die näheren Details der obigen Öffnungen nach Rahmenkonzepten, die die Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellen.

Testmethoden:

PCR-Tests in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten

Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden (z. B. lokale Testzentren, Apotheken, vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes). Um als beauftragte Teststelle zu fungieren, müssen sich die Betriebe auf der Homepage des StMGP registrieren (Link: www.stmgp.bayern.de/coronavi-rus/massnahmen/#bayerische-teststrategie)

Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters/ des Betreibers oder einer vom Veranstalter/ Betreiber beauftragten Person durchgeführt oder überwacht werden.

Unterbringung von Gästen:

  • Gäste ab dem 15. Geburtstag haben im Innenbereich eine FFP2-Maske zu tragen
  • Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen

Allgemeine Kontaktbeschränkung: Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich 10 Personen aus max. drei Haushalten, bei Inzidenz < 50 dann 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.

Ausnahmenweise:

Der Begriff des Haustandes im Sinne der 12. BayIfSMV ist so zu verstehen, dass darunter alle Personen fallen, welche dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt leben. Darüber hinaus gelten Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr berücksichtigt. Diese können auch zusätzlich zu einem Hausstand in einer Wohneinheit untergebracht werden

Zum Schutz unserer Gäste und Mitarbeiter/-innen vor einer weiteren Ausbreitung des Covid-19 Virus sind wir gegenüber der bayerischen Staatsregierung dazu verpflichtet, die folgenden Infektionsschutzgrundsätze und Hygieneregeln bis auf Widerruf einzuhalten:

  • IM HOTEL GILT IN DEN ÖFFENTLICHEN BEREICHEN DER VON DER BUNDESREGIERUNG VORGESCHRIEBENE MINDESTABSTAND VON 1,50m zu GÄSTEN UND MITARBEITERN, SOWIE EINE MASKENPFLICHT vom FFP-2.
  • Falls Sie Frühstück gebucht haben oder noch buchen möchten, weisen wir vorab darauf hin, dass Sie dies (aufgrund der strengen Covid19 Restriktionen der Staatsregierung), in Form eines Lunchpakets oder vorbereitet an Ihrem zugeteilten Tisch im Frühstücksraum erhalten werden, da uns aktuell bis auf noch unbestimmte Zeit ein Frühstück in unserer Buffetform des Hotels untersagt ist!

Bei Anreise können Sie in diesem Fall Ihre Wünsche (wie z.b. Käse, Wurst, Marmelade, Honig, Joghurt, etc.) auf einem gesonderten Blatt auswählen.

  • Unser Wellnessbereich bleibt zu Ihrer eigenen Sicherheit und Gesundheit bis auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  • Bei den Parkplätzen kann es aufgrund der geforderten Parkplatzkonzepte unter Umständen zu Engpässen kommen.

Positiv getestete Gäste dürfen die Unterkunft nicht beziehen. Soweit Gäste während des Aufenthalts einen positiven Schnelltest haben, müssen Sie sich bis zum Vorliegen des Ergebnisses des notwendigen PCR Tests isolieren. Bei einem positiven PCR Test ist das weitere Vorgehen im Zweifel mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Grundsätzlich haben Gäste dann unverzüglich den Betrieb zu verlassen.

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft. (§ 3 Nr. 1 12. IfSMV). Maßgeblich für die Betriebe ist auch hier die Bekanntmachung der Kreisverwaltungsbehörde. Die Gäste müssen dann abreisen und können den Urlaub nicht wie gebucht beenden.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Zugpspitzdorf Grainau

Thomas Tzokas

-Rezeption-

Share:

Leave a comment

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert